OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2022
11 UF 46/22
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 655/20

Grenzen der Zurechnung fiktiver Einkünfte im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 11 UF 46/22

DRsp Nr. 2023/6864

Grenzen der Zurechnung fiktiver Einkünfte im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners auch eine reale Beschäftigungschance voraus. Daher darf auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches vom Unterhaltsschuldner realistischerweise erzielt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungschancen eines Hauptschulabsolventen ohne Berufsausbildung, der nie eine dauerhafte Beschäftigung ausgeübt hat, erheblich eingeschränkt sind. Kommt somit allein die Wahrnehmung ungelernter Tätigkeiten im Mindestlohnsektor in Betracht, kann ihm auch nur in dieser Höhe ein Einkommen fiktiv zugerechnet werden.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs.3 Satz 2 FamFG wie folgt zu entscheiden:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 10.01.2022 (12 F 655/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.