BVerfG - Beschluß vom 28.01.2004
1 BvR 994/98
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 522
MDR 2004, 634
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 03.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Wx 90/98

Grenzen des elterlichen Namensgebungsrechts

BVerfG, Beschluß vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 994/98

DRsp Nr. 2004/2468

Grenzen des elterlichen Namensgebungsrechts

1. Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die staatlichen Gerichte das Recht der elterlichen Namensgebung dahingehend einschränken, dass sie die Zahl der gewählten Vornamen auf fünf begrenzen.3. Dabei muss dem richterlichen Ermessen ein gewisser Spielraum bleiben.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Gerichte die Anzahl der für ihren Sohn zu bestimmenden Vornamen begrenzt haben.