I. Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
1. Die sorgeberechtigten Eltern, die Beschwerdeführer zu 1 und 2, wollten ihrem im September 2001 geborenen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 3, die Vornamen Anderson Bernd Peter geben. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung des Namens Anderson als Vornamen in das Geburtenbuch mit der Begründung ab, es handele sich um einen Nachnamen.
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