BVerfG - Beschluß vom 03.11.2005
1 BvR 691/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2049
NJW 2006, 1414
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Wx 101/02
LG Karlsruhe, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 342/02
OLG Karlsruhe, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Wx 26/02

Grenzen des elterlichen Rechts zur Vornamenwahl; Zulässigkeit des Vornamens Anderson

BVerfG, Beschluß vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 691/03

DRsp Nr. 2005/20892

Grenzen des elterlichen Rechts zur Vornamenwahl; Zulässigkeit des Vornamens "Anderson"

Eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Eintragung eines Vornamens ausschließlich aus öffentliche Belange, nicht aber auf das Kindeswohl gestützt wird, verletzt das Recht der Eltern auf Vornamenswahl.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.

1. Die sorgeberechtigten Eltern, die Beschwerdeführer zu 1 und 2, wollten ihrem im September 2001 geborenen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 3, die Vornamen Anderson Bernd Peter geben. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung des Namens Anderson als Vornamen in das Geburtenbuch mit der Begründung ab, es handele sich um einen Nachnamen.