OLG Hamm - Urteil vom 28.03.2008
10 UF 107/07
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2; BGB § 1579 Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2009, 175
FamRZ 2009, 50
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 1/07

Grenzen des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 10 UF 107/07

DRsp Nr. 2009/24782

Grenzen des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

Hat ein Ehegatte bei einer Ehe von kurzer Dauer (hier: zwei Jahre und 8 Monate) beruflich keine nennenswerten Nachteile erlitten, so steht ihm in der Regel kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu. Es ist ihm vielmehr zumutbar, auch ohne eine Übergangszeit auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1569; BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2; BGB § 1579 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien sind seit dem 03.11.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil im Verfahren 44 F 1/07 AG Recklinghausen Bezug genommen.