OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2018
9 UF 168/18
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 282/18

Grenzen einer Umgangsregelung bei zerstrittenen, in weiter Entfernung wohnenden Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 9 UF 168/18

DRsp Nr. 2019/847

Grenzen einer Umgangsregelung bei zerstrittenen, in weiter Entfernung wohnenden Eltern

1. Ein paritätisches Wechselmodell kommt nicht in Betracht, wenn die Kindeseltern stark zerstritten sind. 2. Kommt hinzu, dass die Wohnsitze der Eltern in einer Entfernung von etwa zwei Autostunden liegen, so ist von einer allzu eng getakteten Umgangsregelung zumindest dann abzusehen, wenn das Kind noch sehr jung ist.

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 30. August 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23. Juli 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

In Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung der Kindeseltern vom 3. Januar 2018 (Oberlandesgericht Dresden - 22 UF 1073/17) wird der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind wie folgt geregelt:

1.

Der regelmäßige Umgang findet in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr statt.

2.

Der Ferienumgang findet beginnend ab den Sommerferien 2019 jeweils in der ersten Woche der Sommer-/Herbst-/Winter- und Osterferien, beginnend mit dem ersten kalendermäßigen Ferientag um 10:00 Uhr und endend sieben Tage später um 18:00 Uhr, statt.

3.

Zu den genannten Zeiten holt der Kindesvater das betroffene Kind unter der Wohnanschrift der Antragstellerin ab bzw. bringt es dorthin zurück.

4.