OLG Hamm - Urteil vom 09.06.2000
9 U 226/99
Normen:
BGB § 832 ; StVO § 42 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DRsp I(146)104b-e
MDR 2000, 1373
NJW-RR 2002, 236
OLGReport-Hamm 2000, 266
VersR 2002, 376

Grenzen erforderlicher Aufsicht über einen radelnden knapp Siebenjährigen

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 9 U 226/99

DRsp Nr. 2003/16364

Grenzen erforderlicher Aufsicht über einen radelnden knapp Siebenjährigen

1. Grenzen der Aufsichtspflicht der Eltern eines Kindes, das "außerhalb ihres Gesichtskreises" auf öffentlichen Straßen Fahrrad fährt. 2. Der Umfang der erforderlichen Aufsicht hat sich nicht an bestimmten Altersgrenzen, sondern an "konkret festzustellenden, individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den objektiven Umständen" zu orientieren. 3. Aktuelle Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Aufhebung der Lebensaltersgrenze für die Haftung von Kindern (Verkehrsgerichtstag 1999) sind für die Frage der elterlichen Aufsicht irrelevant. 4. Das Maß der erforderlichen Aufsicht verringert sich beim Radeln in - gemäß § 42 Abs. 4 a StVO verkehrsberuhigten - Spielstraßen-Zonen.

Normenkette:

BGB § 832 ; StVO § 42 Abs. 4a ;
Fundstellen
DRsp I(146)104b-e
MDR 2000, 1373
NJW-RR 2002, 236