OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.12.2014
II-3 UF 141/14
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1614;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 10.04.2014

Grenzen vertraglicher Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2014 - Aktenzeichen II-3 UF 141/14

DRsp Nr. 2015/20891

Grenzen vertraglicher Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt

Ungeachtet der Grenzen, denen Vereinbarungen unter noch nicht geschiedenen Ehegatten über den zu zahlenden Trennungsunterhalt unterliegen, kann bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht außer Betracht bleiben, dass durch die im Zuge der Ehescheidung getroffene Regelung zum nachehelichen Unterhalt erheblich zum Vorteil der Ehefrau von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 10.04.2014 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 82.918,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2014 zu zahlen. Im übrigen wird der Zahlungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen.

3.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

5.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

6.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

7.

Der Beschwerdewert wird auf 171.550,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1614;

[Gründe]