OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2014
2 Wx 28/14
Normen:
BGB § 1807 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1809; BRAO § 43a Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 284
ZEV 2014, 357
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 32/11

Grenzen von Weisungen des Nachlassgerichts gegenüber dem Nachlasspfleger

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 28/14

DRsp Nr. 2014/14469

Grenzen von Weisungen des Nachlassgerichts gegenüber dem Nachlasspfleger

1. Einem Nachlasspfleger kann grundsätzlich nicht aufgegeben werden, ein Konto bei einer bestimmten Bank einzurichten, da es in Deutschland eine Vielzahl von Kreditinstituten gibt, die den Anforderungen des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB genügen. 2. Weiterhin kann einem als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalt nicht aufgegeben werden, eine Sperrvereinbarung gem. § 1809 BGB zu treffen, da dies nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für Rechtsanwalt-Anderkonten nicht zulässig ist. 3. Einem Rechtsanwalt ist aber nicht zuzumuten, nur um eine Sperrvereinbarung gem. § 1809 BGB zu erreichen, ein Konto für den Nachlass auf den eigenen Namen einzurichten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 16.12.2013 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.2013 39 VI 32/11 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1807 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1809; BRAO § 43a Abs. 5 S. 2;

Gründe

1.