OLG München - Urteil vom 29.10.1992
16 UF 763/92
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 117
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 865 F 6110/91

Grobe Unbilligkeit des Geschiedenenunterhalts bei fester sozialen Bindung des Unterhaltsberechtigten

OLG München, Urteil vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 16 UF 763/92

DRsp Nr. 1998/14794

Grobe Unbilligkeit des Geschiedenenunterhalts bei fester sozialen Bindung des Unterhaltsberechtigten

»Ein unterhaltsverpflichteter geschiedener Ehemann kann sich darauf berufen, daß seine Inanspruchnahme auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 7 BGB grob unbillig ist, wenn seine geschiedene Ehefrau zwei gemeinsame Kinder mit ihrem Lebensgefährten hat. Der Annahme einer festen sozialen Bindung steht nicht entgegen, daß der Lebensgefährte nicht ständig bei der geschiedenen Ehefrau lebt.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren von 1972 bis 1984 verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder Melanie (geb. am Carsten (geb. am und Sandra (geb. am hervorgegangen. Aus einem gerichtlichen Vergleich Über die Scheidungsfolgen vom 26.07.1984 schuldet der Kläger der Beklagten eine monatliche Unterhaltsrente von 305,-- DM.

Die Beklagte ist mit dem Papierschneider Gerhard Lochmann neue Partnerschaft eingegangen, aus der bereits zwei in den Jahren 1990 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen sind.

Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger eine Beseitigung der Unterhaltsverpflichtung aus dem Vergleich vom 26.07.1984. Mit Urteil vom 13.02.1992 setzte das Familiengericht die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab September 1991 nur auf 152,50 DM herab. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,