BGH - Urteil vom 11.07.2000
X ZR 89/98
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 145, 35
JuS 2001, 81
MDR 2000, 1423
NJW 2000, 3201
WM 2000, 2250
ZEV 2000, 407
ZIP 2000, 1621
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

BGH, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen X ZR 89/98

DRsp Nr. 2000/6862

Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

»Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Ihm gehörten verschiedene Grundstücke. Räumlichkeiten der aufstehenden Gebäude waren vermietet. Auf einem der Grundstücke unterhält der Kläger einen Saunabetrieb.