OLG Saarbrücken - Beschluß vom 10.08.1992
6 W 2/92
Normen:
BGB § 1707 S. 2, S. 3 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 1131
FamRZ 1993, 998
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,
AG Neunkirchen,

Gründe für die Ablehnung der Aufhebung der Amtspflegschaft

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 10.08.1992 - Aktenzeichen 6 W 2/92

DRsp Nr. 1994/13238

Gründe für die Ablehnung der Aufhebung der Amtspflegschaft

Allein der Umstand, daß die Mutter eines nichtehelichen Kindes überhöhte Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater geltend machen will und damit das Kind einem Kostenrisiko in dem Unterhaltsverfahren aussetzt, steht einer Aufhebung der Amtspflegschaft nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1707 S. 2, S. 3 ; FGG § 12 ;

Gründe:

D. N. S. ist das nichteheliche, den Namen des Vaters tragende (§ 1618 BGB) Kind der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2).

Auf Antrag der Kindesmutter hatte der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts N. mit Beschluß vom 27.02.1991 gemäß § 1707 Nr. 2 BGB die mit der Geburt des Kindes eingetretene Amtspflegschaft des Stadtjugendamtes N., des Rechtsvorgängers des Rechtsbeschwerdeführers, aufgehoben.

Hiergegen hatten sich der Kindesvater mit einer Beschwerde und das Stadtjugendamt - später der Rechtsbeschwerdeführer - mit einer nach Nichtabhilfe durch das Vormundschaftsgericht als Beschwerde behandelten Erinnerung gewandt und hatten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.