OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2014
II-8 UF 180/13
Normen:
BGB § 1575 Abs. 1; BGB § 1575 Abs. 2; BGB § 1573;
Fundstellen:
FamRB 2014, 323
FamRZ 2014, 1466
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 240/10

Grund und Höhe des nachehelichen Unterhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen II-8 UF 180/13

DRsp Nr. 2014/7786

Grund und Höhe des nachehelichen Unterhalts

Zum Unterhaltsanspruch für die Weiterbildung einer 46 Jahre alten approbierten Medizinerin zur Fachärztin für Augenheilkunde. Zur Berücksichtigung von ehebedingten Ausbildungsverzögerungen.

1. Hat die Ehefrau zur Betreuung der Kinder nach erfolgreich absolviertem Medizinstudium die Ausbildung zu Gunsten der Betreuung der drei ehelichen Kinder zurückgestellt, so steht ihr nach der Scheidung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu, damit sie die Qualifikation erlangen kann, die sie ohne die ehebedingten Nachteile bei normalem Verlauf erlangt hätte. Ihr ist daher gem. § 1575 Abs. 2, 1 BGB Ausbildungsunterhalt zu gewähren. 2. Hat die Familie einen überdurchschnittlichen Lebensstandard teilweise durch die Aufnahme von Darlehen finanziert, weil der Praxisgewinn des als Arzt freiberuflich tätigen Ehemanns hierfür nicht ausreichte, so kann dies nach der Scheidung nicht zu einem Unterhaltsanspruch führen, auf den rechnerisch kein Anspruch besteht. Ein Anspruch besteht nur auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten.