OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.08.2003
3 W 171/03
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 ; GBO § 19 ; GBO § 78 ; GBV § 42 ; ZPO § 546 ; BGB § 1365 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 95/03

Grundbuchrecht - Prüfung der Voraussetzungen des § 1365 BGB im Zusammenhang mit Eintragung einer Grundschuld - Rechtsmittel gegen maschinell erstellte Zwischenverfügung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 3 W 171/03

DRsp Nr. 2003/12713

Grundbuchrecht - Prüfung der Voraussetzungen des § 1365 BGB im Zusammenhang mit Eintragung einer Grundschuld - Rechtsmittel gegen maschinell erstellte Zwischenverfügung

»1. Eine vom Grundbuchrechtspfleger nicht unterschriebene Zwischenverfügung stellt keine wirksame gerichtliche Entscheidung dar; dies gilt trotz des Wortlauts von § 42 GBV auch für eine maschinell erstellte Zwischenverfügung (im Anschluss an BayObLG FG Prax 1996, 32). Im Falle der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wird der Mangel durch eine unterschriebene Nichtabhilfeverfügung die auf die Zwischenverfügung Bezug nimmt, geheilt (Bestätigung von Senat FG Prax 1995, 93). 2. Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Eingreifen der Verfügungsbeschränkung.«

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 ; GBO § 19 ; GBO § 78 ; GBV § 42 ; ZPO § 546 ; BGB § 1365 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die an dem Verfahren beteiligte Grundstückseigentümerin hat mit notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. April 2003 einer Sparkasse ..... eine Buchgrundschuld in Höhe von 50.000,00 EURO bestellt und die Eintragung des Grundpfandrechtes in das Grundbuch bewilligt und beantragt.