OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2016
10 UF 120/16
Normen:
GewSchG § 3;
Fundstellen:
FamRB 2017, 464
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 415/16

Grundlagen eines Näherungsverbots des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 10 UF 120/16

DRsp Nr. 2017/10345

Grundlagen eines Näherungsverbots des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern

Für ein Näherungsverbot des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern gibt das GewSchG keine rechtliche Grundlage.

Die Befürchtung der Mutter, der Vater können auch Aggressionen gegen bei ihr lebende Kinder ausüben, rechtfertigt keine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG. Denn im Eltern-Kind-Verhältnis gelten ausschließlich die familienrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und den Umgang (GewSchG § 3 Abs. 1). Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, so ist darüber in einem gesonderten Umgangsverfahren zu entscheiden.

Der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow von 27.09.2016 - 5 F 415/16 - wird dahingehend abgeändert, dass die in Ziffer 1.3. enthaltende Verpflichtung des Antragsgegners, es zu unterlassen, sich seinen Kindern D..., V... und G ... auf eine Entfernung von weniger als zehn Meter zu nähern, entfällt.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Antragsgegner. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 3;

Gründe:

I.