OLG Köln - Urteil vom 08.07.1993
1 U 50/92
Normen:
BGB § 2221 ; Richtlinien des Vereins für das Notariat in Rheinpreussen;
Fundstellen:
DRsp I(174)279Nr.7
ErbPrax 1994, 71
FamRZ 1994, 328
OLGReport-Köln 1993, 297

Grundlagen zur Berechnung der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung

OLG Köln, Urteil vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 1 U 50/92

DRsp Nr. 1995/1867

Grundlagen zur Berechnung der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung

»1. Als Grundlage für die Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung können nach wie vor die »Richtlinien des Vereins für das Notariat in Rheinpreussen« herangezogen werden (im Anschluß an BGH, NJW 1967, 2400, 2402). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn der Wert des Nachlasses wesentlich durch Immobilienvermögen bestimmt wird. 2. Bei einem Nachlaßwert von mehr als 1.000.000 DM ist keine weitere degressive Staffelung der Vergütung vorzunehmen. 3. Eine gesonderte »Konstituierungsgebühr« steht dem Testamentsvollstrecker nur zu, wenn die Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses besonders schwierig oder besonders zeitraubend waren. 4. Eine gesonderte »Auseinandersetzungsgebühr« kommt ebenfalls nur dann in Betracht, wenn die Auseinandersetzung selbst anspruchsvoll und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. 5. Bei der Testamentsvollstreckervergütung handelt es sich um eine Bruttovergütung, so daß die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich verlangt werden kann. Dem Testamentsvollstrecker steht es jedoch frei, die Mehrwertsteuer in seiner Abrechnung gesondert auszuwerfen.«

Normenkette:

BGB § 2221 ; Richtlinien des Vereins für das Notariat in Rheinpreussen;

Sachverhalt:

Nachlaß Gesamtnachlaßwert Gebührenberechnung Berufungssumme