BGH - Beschluß vom 05.11.2008
XII ZB 87/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 2; BSZG § 4a; BetrAVG § 18 Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; VBLS § 78; VBLS § 79 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 350
FamRB 2009, 70
FamRZ 2009, 211
MDR 2009, 329
NJW-RR 2009, 366
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 107/06
AG Cochem, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 279/04

Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung drohender wirtschaftlicher Nachteile eines ausgleichsberechtigten Ehegatten; Berücksichtigung der Verminderung einer Sonderzahlung im Versorgungsausgleich im Fall einer unter Beachtung einer Ruhensregelung zu ermittelnden Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich im Hinblick auf zum 1. Januar 2002 gutgebrachte und für rentenferne Jahrgänge ermittelte Startgutschriften

BGH, Beschluß vom 05.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 87/06

DRsp Nr. 2009/641

Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung drohender wirtschaftlicher Nachteile eines ausgleichsberechtigten Ehegatten; Berücksichtigung der Verminderung einer Sonderzahlung im Versorgungsausgleich im Fall einer unter Beachtung einer Ruhensregelung zu ermittelnden Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich im Hinblick auf zum 1. Januar 2002 gutgebrachte und für rentenferne Jahrgänge ermittelte Startgutschriften

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174, 127 ff.). b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - - FamRZ 2008, , 1834 und vom 3. September 2008 - und - zur Veröffentlichung bestimmt).