OLG Nürnberg - Urteil vom 16.05.1994
5 U 98/94
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 539
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2012/93

Grundrecht auf freie Meinungsäußerung bei Landtagsanfrage über Kindesmißhandlungen in einer Sekte

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 5 U 98/94

DRsp Nr. 1998/11334

Grundrecht auf freie Meinungsäußerung bei Landtagsanfrage über Kindesmißhandlungen in einer Sekte

Eine Landtagsanfrage über Kindesmißhandlungen in einer Sekte ist vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung umfaßt, wenn es für einen solchen Verdacht aus der Presse genügend Anhaltspunkte gibt und die Aufklärung des Sachverhalts im öffentlichen Interesse liegt.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Auf die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten war das landgerichtliche Urteil aufzuheben, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil der Verfügungsbeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Anfrage an die Bayerische Staatsregierung für die Richtigkeit des von der Verfügungsklägerin beanstandeten tatsächlichen und ehrenrührigen Gehalts seiner Frage ausreichende und begründete Anhaltspunkte besaß (vgl. BVerfG AfP 1992/51 ff.), so daß seine Anfrage vom Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gedeckt und im Rahmen der dieses Grundrecht gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG einschränkenden, den Ehrenschutz gewährleistenden Gesetze nicht zu beanstanden ist.