(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Auf die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten war das landgerichtliche Urteil aufzuheben, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil der Verfügungsbeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Anfrage an die Bayerische Staatsregierung für die Richtigkeit des von der Verfügungsklägerin beanstandeten tatsächlichen und ehrenrührigen Gehalts seiner Frage ausreichende und begründete Anhaltspunkte besaß (vgl. BVerfG AfP 1992/51 ff.), so daß seine Anfrage vom Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gedeckt und im Rahmen der dieses Grundrecht gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG einschränkenden, den Ehrenschutz gewährleistenden Gesetze nicht zu beanstanden ist.
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