OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.11.2022
20 UF 90/22
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 516
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 122/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrecht aus einem GrundrentenzuschlagBegriff des eigenen Anrechts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 20 UF 90/22

DRsp Nr. 2022/17049

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht aus einem Grundrentenzuschlag Begriff des eigenen Anrechts

Das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag (Entgeltpunkte für langjährig Versicherte) ist, auch wenn es wie das Grundrentenanrecht selbst der gesetzlichen Rentenversicherung und damit demselben Versorgungssystem zugehört, ein eigenes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der DRV Bu. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.05.2022, Az. 33 F 122/21, unter Ziffer 2 Absatz 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bu. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,6613 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers. Nr. ... bei der DRV B.-W., bezogen auf den 31.07.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bu. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7555 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto Vers. Nr. ... bei der DRV B.-W., bezogen auf den 31.07.2021, übertragen.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 31.05.2022 wird verworfen.

3. 4.