OLG Thüringen - Beschluss vom 27.08.2003
6 W 400/03
Normen:
BGB § 1626 ; PStG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 470/02

Grundsätze der Vornamensgebung - Vorname LouAnn

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 6 W 400/03

DRsp Nr. 2003/12341

Grundsätze der Vornamensgebung - Vorname LouAnn

»1. Es gibt keine allgemein verbindlichen Vorschriften über die Wahl und Führung von Vorname. Das Vornamens-Bestimmungsrecht der Eltern wird überwiegend als elterliches Freiheitsrecht definiert, dessen Grenzen sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf; dabei gehört zur rechten Ordnung, dass nicht willkürliche oder ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihrer Träger ungeeignete Bezeichnungen verwendet werden. Daneben hat das Vornamensbestimmungsrecht das Kindeswohl zu beachten. 2. Der Vorname LouAnn ist zur Individual- und Geschlechtskennzeichnung geeignet und beeinträchtigt das Kindesinteresse weder durch anstößige, sinnlose, willkürliche oder sonstige Bezeichnungen, durch die das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben oder beim alltäglichen Gebrauch des Namens gesellschaftlichen Belastungen ausgesetzt wird.