Im Scheidungsverbund hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.4.2002 einen Verbundantrag auf nachehelichen Unterhalt gestellt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Unter Abtrennung des Verbundantrages wurde das Hauptverfahren durch Urteil vom 3.7.2002 beendet. Erst mit Beschluss vom13.3.2003 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe beschieden.
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