OLG Naumburg - Beschluss vom 24.06.2003
8 WF 84/03
Normen:
ZPO §§ 114 ff ; ZPO § 118 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 356
OLGReport-Naumburg 2003, 549
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 130/01

Grundsätze des Prozesskostenhilfeverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 8 WF 84/03

DRsp Nr. 2003/12033

Grundsätze des Prozesskostenhilfeverfahrens

»1. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen oder dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen (BVerfGE 81, 347; BVerfG in Rpfleger 2001, 554 ff). 2. Die Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne erkennbaren Grund stellt eine mit dem Sinn und Zweck der §§ 114 ff ZPO nicht zu rechtfertigende Benachteiligung dar. 3. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff ; ZPO § 118 ;

Entscheidungsgründe:

Im Scheidungsverbund hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.4.2002 einen Verbundantrag auf nachehelichen Unterhalt gestellt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Unter Abtrennung des Verbundantrages wurde das Hauptverfahren durch Urteil vom 3.7.2002 beendet. Erst mit Beschluss vom13.3.2003 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe beschieden.