BFH - Beschluss vom 22.10.2003
III B 12/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 3, 4, 7 § 33c Abs. 1, 2, 3, 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 334
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 157/00

Grundsätzliche Bedeutung - Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibetrag

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen III B 12/03

DRsp Nr. 2004/325

Grundsätzliche Bedeutung - Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibetrag

1. Die Frage, ob aufgrund der Rspr. des BVerfG bereits 1997 Kinderbetreuungskosten und ein Haushaltsfreibetrag steuermindernd geltend gemacht werden konnte, ist nicht klärungsbedürftig. Das BVerfG hat zwar die entsprechenden gesetzlichen Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG für unvereinbar erklärt; es hat es jedoch angeordnet, dass die für verfassungsmäßig erkannten Regelungen weiter anwendbar sind, bis der Gesetzgeber zum 1.1.2000 bzw. 1.1.2002 verfassungsgemäße Neuregelungen getroffen hat.2. Entscheidungen des BVerfG können nicht daraufhin überprüft werden, ob sie ihrerseits gegen Grundrechte verstoßen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 3, 4, 7 § 33c Abs. 1, 2, 3, 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob sie aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 1226/91, 980/91 (BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216) bereits im Streitjahr 1997 Kinderbetreuungskosten und einen Haushaltsfreibetrag steuermindernd geltend machen können, ist nicht klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).