BFH - Beschluss vom 21.11.2003
III B 67/03
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 § 33 § 33a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 336
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1310/02

Grundsätzliche Bedeutung: auslaufendes Recht; Berücksichtigung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsverpflichtungen

BFH, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen III B 67/03

DRsp Nr. 2004/328

Grundsätzliche Bedeutung: auslaufendes Recht; Berücksichtigung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsverpflichtungen

1. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sofern nicht besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen.2. Von Verfassungs wegen besteht keine Verpflichtung, bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtungen jeweils in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 § 33 § 33a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.