BGH - Beschluss vom 16.02.2011
XII ZB 261/10
Normen:
ZPO a.F. § 623 Abs. 2 S. 4; ZPO a.F. § 624 Abs. 2; ZPO a.F. § 626 Abs. 2; ZPO a.F. § 628; FamFG § 137 Abs. 5; VersAusglG § 48; FGG -RG Art. 111 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2011, 104
FamRZ 2011, 635
MDR 2011, 442
NJW 2011, 1141
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 214/09
OLG Brandenburg, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 117/10

Grundsätzliche Einordnung eines vom Scheidungsverbund abgetrennten Verfahrens zum Versorgungsausgleich als Folgesache nach altem und ab dem 01.09.2009 geltenden Recht; Ausnahmsweise Einordnung eines vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahrens nach neuem Recht als selbstständige Familiensache bei früherer Einordnung als Folgesache; Wegfall der Erstreckung von bewilligter Prozesskostenhilfe auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich bei Übergangsfällen aufgrund Wegfalls der Qualifikation als Folgesache

BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen XII ZB 261/10

DRsp Nr. 2011/3905

Grundsätzliche Einordnung eines vom Scheidungsverbund abgetrennten Verfahrens zum Versorgungsausgleich als Folgesache nach altem und ab dem 01.09.2009 geltenden Recht; Ausnahmsweise Einordnung eines vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahrens nach neuem Recht als selbstständige Familiensache bei früherer Einordnung als Folgesache; Wegfall der Erstreckung von bewilligter Prozesskostenhilfe auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich bei Übergangsfällen aufgrund Wegfalls der Qualifikation als Folgesache

a) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO aF) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich Folgesache. b) Das gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG -RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist.