Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender Rechtspflege der freiwilligen Gerichtsbarkeit
BayObLG, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 168/97
DRsp Nr. 1999/9612
Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender Rechtspflege der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft (§ 322ZPO), demzufolge die vom Gericht entschiedene Frage nicht einer erneuten richterlichen Nachprüfung unter denselben Beteiligten unterbreitet werden darf, findet in den Angelegenheiten vorsorgender Rechtspflege der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Berichtigungsverfahren nach § 47PStG gehört, keine Anwendung.Eintragungen in Personenstandsbücher haben keine rechtserzeugende Kraft; ihre Unrichtigkeit kann jederzeit nachgewiesen werden (§ 60 Abs. 2PStG). Insbesondere wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden, hat das Gericht erneut zu prüfen, ob die Eintragung unrichtig ist.
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