Der Kläger ist der einzige Sohn der am 11.1. 1989 verstorbenen Frau E M und des Beklagten. Der Beklagte ist der Ehemann der Erblasserin. Mit notariellem Vertrag vom 19.2. 1981 haben die Erblasserin und der Beklagte sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Der Überlebende sollte zu seinen Erben die Abkömmlinge des Klägers einsetzen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch geltend.
Der Nachlaß der Erblasserin besteht im wesentlichen aus einem Eigentumsanteil von 1/2 an dem Grundstück v -d -G - Straße in W, das u.a. belastet ist mit einer zur Zeit des Erbfalls in Höhe von 165. 942, 22 DM valutierenden Grundschuld. Sie dient der Absicherung eines vom Kläger und seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau im Januar 1985 aufgenommenen Darlehens bei der Stadtsparkasse W.
Außer über den Wert dieses Grundstücks haben die Parteien bereits in erster Instanz insbesondere darüber gestritten, ob die vorgenannte Grundschuld als "zweifelhafte Verbindlichkeit" im Sinne des § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Feststellung des Nachlaßwertes außer Ansatz zu bleiben hat.
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