LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2009
L 5 AS 81/07
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 145/07

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfsgemeinschaft eines Elternteils mit volljährigen Kindern; Anrechnung von Unterhaltszahlungen bei Aufrechnung des Schuldners

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 81/07

DRsp Nr. 2010/334

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bedarfsgemeinschaft eines Elternteils mit volljährigen Kindern; Anrechnung von Unterhaltszahlungen bei Aufrechnung des Schuldners

1. Bildet ein Elternteil ohne Partner mit einem oder mehreren volljährigen (unter 25-jährigen) Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, erhält der Elternteil den vollen Regelsatz; das Kind hat demgegenüber nur Anspruch auf 80 % der Regelleistung (§ 20 Abs 2 Satz 2 SGB II). 2. Ebenso wie gepfändete Unterhaltsteile nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen sind auch Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsschuldner aufgerechnet hat und die er deshalb dem Unterhaltsgläubiger nicht zahlt, nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen anrechnungsfähig, weil sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen; die Rechtslage bei der Aufrechnung entspricht derjenigen bei der Pfändung. 2. Ein Elternteil, der ohne Partner mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, ist als allein stehend im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzusehen, weil sich dieser Begriff nur auf ein Leben ohne Partner beziehen kann, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 20 Abs 2, 2a und 3 SGB II ergibt.