SG Duisburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 177/13
Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreit um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBedarfsmindernde Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als BetreuerMonatliche Berücksichtigung des FreibetragesKein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 532/14
DRsp Nr. 2016/7748
Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreit um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBedarfsmindernde Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als BetreuerMonatliche Berücksichtigung des FreibetragesKein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages
1. Die Aufwandsentschädigung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer ist gem. § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 3SGB II in den Monaten des Zuflusses zu berücksichtigen, da sie dem Leistungsempfänger laufend, d.h. auf demselben Rechtsgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a BGB beruhend und regelmäßig, d.h. jährlich ausgezahlt wird (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 2 BGB). Eine Auslegung, die eine andere als die monatliche Berücksichtigung des Freibetrages zulässt, ist nicht möglich. Für die Bezüge, auf die in § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II verwiesen wird, ist ein monatlicher Freibetrag von 175 EUR, ab 01.01.2013 von 200 EUR vorgesehen.2. Die Aufwandsentschädigung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer gehört nicht zu dem nach § 11aSGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommen. Bei ihr handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II.
Tenor
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