BayObLG - Beschluß vom 05.12.1995
1Z BR 44/95
Normen:
BGB § 2278 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 372, § 403 Abs. 2 ; FGG § 7 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 88
FamRZ 1996, 765
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8933/94
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 644/86

Grundstück im Gebiet der ehemaligen DDR als Teil eines Nachlasses

BayObLG, Beschluß vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 44/95

DRsp Nr. 1996/500

Grundstück im Gebiet der ehemaligen DDR als Teil eines Nachlasses

»1. Zur Auslegung der erbvertraglichen Einsetzung eines Alleinerben, wenn zum Nachlaß des zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 in der Bundesrepublik verstorbenen Erblassers ein im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenes Grundstück gehört. 2. Zur entsprechenden Anwendung von § 7 FGG, wenn in einem solchen Fall die Ausschlagung der Erbschaft vor dem zuständigen Nachlaßgericht der Bundesrepublik erklärt wird.«

Normenkette:

BGB § 2278 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 372, § 403 Abs. 2 ; FGG § 7 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1986 an ihrem letzten Wohnort Erlangen verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet gewesen. Ihr im Jahr 1964 vorverstorbener zweiter Ehemann war Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke in Thüringen gewesen und als solcher noch 1993 im Grundbuch eingetragen. Er war aufgrund letztwilliger Verfügung von der Erblasserin allein beerbt worden. Die einzige Tochter der Erblasserin ist im Jahr 1970 verstorben. Deren im Zeitpunkt des Erbfalls lebende Abkömmlinge sind der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3.