OLG Celle - Urteil vom 27.03.2003
6 U 198/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 313 ; BGB § 516 ; BGB § 530 Abs. 1 ; BGB § 531 Abs. 2 ; BGB § 516 ; BGB § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1657
NJW-RR 2003, 721
OLGReport-Celle 2003, 209
ZEV 2003, 295
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 3162/01

Grundstückskaufvertrag zwischen Eltern und Kind zu begünstigten Konditionen - Wegfall der Geschäftsgrundlage

OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 6 U 198/02

DRsp Nr. 2003/8021

Grundstückskaufvertrag zwischen Eltern und Kind zu begünstigten Konditionen - Wegfall der Geschäftsgrundlage

»1. Veräußern Eltern an ihr Kind und dessen Ehegatten in einer ausschließlich als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung ein Erbbaurecht zu einem Preis, der nur etwa der Hälfte des Verkehrswertes entspricht, so liegt darin auch dann keine (gemischte) Schenkung, wenn den Parteien die Wertdifferenz bei Vertragsschluss bewusst war. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbare Begünstigung. 2. Ein Anspruch wegen Rückforderung dieser anteiligen unentgeltlichen Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe ist grundsätzlich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich. 3. An der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der geschaffenen Vermögenslage fehlt es indessen, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Zugewinnausgleich zwischen dem Kind der Kläger und dem Schwiegerkind herbeigeführt werde, durch den dem Kind die Hälfte des dem Schwiegerkind über den Kaufpreis unentgeltlich zugewandten Mehrwertes zugeflossen ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 313 ; BGB § 516 ; BGB § 530 Abs. 1 ; BGB § 531 Abs. 2 ; BGB § 516 ; BGB § 1374 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.