FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.1998
2 K 377/97
Normen:
EStG 1996 § 31 S. 4 ; EStG 1996 § 31 S. 5 ; EStG 1996 § 32 Abs. 6 S. 5 ; EStG 1996 § 36 Abs. 2 ; BGB § 1615g ; BGB § 1612b ;

Günstigerprüfung bei Erhalt des vollen Kindergelds und des doppelten Kinderfreibetrags wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil; Einkommensteuer 1996

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen 2 K 377/97

DRsp Nr. 2002/4595

"Günstigerprüfung" bei Erhalt des vollen Kindergelds und des doppelten Kinderfreibetrags wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil; Einkommensteuer 1996

Hat der Kindesvater seine Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % erfüllt und steht der Klägerin deswegen gemäß § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG 1996 der doppelte Kinderfreibetrag zu, so ist bei der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag das an die Mutter ausbezahlte Kindergeld von 2.400 DM in voller Höhe und nicht etwa nur vermindert um den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch (bis 30.6.1998: § 1615g BGB; ab 1.7.1998: § 1612b BGB) mit 1.200 DM in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.

Normenkette:

EStG 1996 § 31 S. 4 ; EStG 1996 § 31 S. 5 ; EStG 1996 § 32 Abs. 6 S. 5 ; EStG 1996 § 36 Abs. 2 ; BGB § 1615g ; BGB § 1612b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei Abzug eines vollen Kinderfreibetrages der Einkommensteuer hinzuzurechnender Kindergeldes.