1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist.
Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr gaben die Kläger auf der Anlage Kind an, keinen Anspruch auf Kindergeld zu haben. Das FA folgte dem nicht und ging von einem Anspruch auf Kindergeld aus. Da die Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu dem Ergebnis führte, dass der Anspruch auf Kindergeld günstiger war, als die Gewährung eines Kinderfreibetrages, setzte das FA keinen Freibetrag an, rechnete aber andererseits auch nicht den Kindergeldanspruch der tariflichen ESt hinzu (ESt-Bescheid vom 5. April 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).
Den Antrag der Kläger auf Änderung des ESt-Bescheids für das Streitjahr lehnte das FA mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 ab, ebenso den hierauf gerichteten Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. Juli 2007.
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