BGH - Urteil vom 27.11.1991
IV ZR 266/90
Normen:
BGB §§ 516, 2325 ;
Fundstellen:
BGHZ 116, 178
DB 1992, 2291
DRsp I(133)457a
DRsp I(174)263Nr.6
FamRZ 1992, 304
MDR 1992, 263
NJW 1992, 558
WM 1992, 444

Gütergemeinschaft als Schenkung an minderbemittelten Ehepartner

BGH, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen IV ZR 266/90

DRsp Nr. 1993/938

Gütergemeinschaft als Schenkung an minderbemittelten Ehepartner

»In der Begründung einer Gütergemeinschaft kann nur ausnahmsweise eine Schenkung des begüterten an den bereicherten Ehegatten liegen. Dazu bedarf es außer der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch einer Verdrängung der güterrechtlichen causa für die Bereicherung durch den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag. Für eine solche Annahme bedarf es der Feststellung, daß die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren.«

Normenkette:

BGB §§ 516, 2325 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die drei Kinder des am 4. Juli 1980 im Alter von 71 Jahren verstorbenen Chefarztes und Universitätsprofessors Dr. G. M. (Erblasser) aus dessen erster (geschiedener) Ehe. Die am 20. September 1927 geborene Beklagte ist dessen Witwe. Nach der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten am 26. Februar 1962 lebten diese zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 17. Dezember 1971 vereinbarten sie Gütergemeinschaft und am 15. Juli 1977 Gütertrennung. Aus dieser Ehe ging der am 10. Juni 1963 geborene Sohn Malte hervor.