OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.01.2025
17 UF 184/24
Normen:
ZPO § 164;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 709
Vorinstanzen:
AG Rottweil, vom 01.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 288/19

Güterrechtliche Streitigkeit zweier türkischer Staatsangehörigen nach einer in der Türkei rechtskräftig geschiedenen Ehe; Berichtigung des Protokolls

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2025 - Aktenzeichen 17 UF 184/24

DRsp Nr. 2025/4984

Güterrechtliche Streitigkeit zweier türkischer Staatsangehörigen nach einer in der Türkei rechtskräftig geschiedenen Ehe; Berichtigung des Protokolls

Entscheidungen in Familienstreitsachen müssen in einem Termin "verkündet" werden. Handelt es sich um eine urteilsersetzende Endentscheidung, erfolgt die Verkündung gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme auf die Entscheidungsformel. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung ist nach § 113 Abs. 1 s. 2 FamFG i.V.m. §§ 165 S. 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO durch das Protokoll zu führen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rottweil vom 01.08.2024

aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Rottweil

zurückverwiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 177.793 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 164;

Gründe

I.

Die Beteiligten, beide türkische Staatsangehörige, deren Ehe in Istanbul / Türkei im Jahr 2017 rechtskräftig geschieden worden ist, streiten über güterrechtliche Ansprüche der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner.