OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.03.2015
I-3 Wx 196/14
Normen:
BGB § 1371; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 15 Abs. 1; EGBGB Art. 25 Abs. 1; CC Italien Art. 581;
Fundstellen:
IPRax 2016, 382
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 23/14

Güterrechtlicher Ausgleich nach Versterben des Ehepartners bei Anwendung ausländischen Erbrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 196/14

DRsp Nr. 2016/3023

Güterrechtlicher Ausgleich nach Versterben des Ehepartners bei Anwendung ausländischen Erbrechts

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 3) einen Teilrechtserbschein nach Maßgabe des mit der Beschwerde gestellten Hilfsantrags zu erteilen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 35.000 € (= 7/12 des Nachlasswertes von 60.000 €)

Normenkette:

BGB § 1371; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 15 Abs. 1; EGBGB Art. 25 Abs. 1; CC Italien Art. 581;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder des Erblassers mit seiner ersten - vorverstorbenen - Ehefrau. Die Beteiligte zu 3) ist seine zweite Ehefrau und Witwe.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 3) errichteten unter dem 10.11.2001 ein gemeinsames Testament, in dem es heißt:

"Nach dem Tode eines Ehegatten gehen alle Rechte und Pflichten an den länger Lebenden über.

Nach dessen Tod erben:

Die Tochter (der Beteiligten zu 3)

Und

Der Sohn (der Beteiligten zu 3).

Das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen."

Die Beteiligte zu 3) hatte zunächst einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin 11 ausweist, hilfsweise einen gegenständlich beschränkten Erbschein bezüglich zweier Eigentumswohnungen in Mülheim.