OLG München - Beschluss vom 15.03.2013
34 Wx 91/13
Normen:
Codice Civile (CC) Art. 177, 228; GBO § 20; EGBGB Art. 15 Abs. 1; EGBGB Art. 220 Abs. 3; BGB § 104;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1975
NJW-RR 2013, 919
Vorinstanzen:
AG Miesbach - Grundbuchamt, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen HK-3146-13

Güterstand italienischer Ehegatten; Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Parteien eines Grundstückskaufvertrages durch das Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 91/13

DRsp Nr. 2013/6719

Güterstand italienischer Ehegatten; Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Parteien eines Grundstückskaufvertrages durch das Grundbuchamt

1. Das Alleineigentum von Ehegatten, die dem italienischen Güterrecht unterliegen und im Inland vor dem 15.1.1978 Grundvermögen erworben haben, wurde nicht mit rückwirkender Kraft gesetzlich in den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft übergeleitet.2. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers im Beurkundungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Vertragsgenehmigung eigenverantwortlich zu prüfen. Die Tatsachengrundlage, aufgrund derer sich begründete Zweifel ergeben können, ist sorgfältig zu ermitteln.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Grundbuchamt -vom 21. Dezember 2012 aufgehoben.

II.

Die Sache wird an das Amtsgericht Miesbach - Grundbuchamt - zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Normenkette:

Codice Civile (CC) Art. 177, 228; GBO § 20; EGBGB Art. 15 Abs. 1; EGBGB Art. 220 Abs. 3; BGB § 104;

Gründe

I.