OLG Saarbrücken - Beschluß vom 31.10.1997
6 WF 58/97
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 205
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 9/97

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 31.10.1997 (6 WF 58/97) - DRsp Nr. 1998/103

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 6 WF 58/97

DRsp Nr. 1998/103

»Guthaben aus Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vermögen zu werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen ist. Eine solche Heranziehung von Bausparguthaben hat nur insoweit zu unterbleiben, als sie das Schonvermögen im Sinne der §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit der DurchführungsVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von derzeit 4.500,-- DM nicht überschreiten. Zur Finanzierung der Prozeßkosten ist es zumutbar, gegebene Kreditmöglichkeiten - etwa durch die Aufnahme eines Übergangskredits bis zur Auszahlung des Bausparguthabens - auszuschöpfen.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 114, § 115 ;

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien ist seit 20. August 1997 rechtskräftig geschieden.

Die von der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe hat das Familiengericht wegen fehlender Kostenarmut verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.