Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Familiengericht - vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde des Kostenschuldners ist gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kostenschuldner wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass ihm ein Vorschussbetrag von 406 € nicht gutgeschrieben worden sei. Er ist der Auffassung, dass der Gerichtskostenvorschuss demjenigen gutzuschreiben sei, von dem er gefordert worden sei. Dies sei aber nicht die Antragsgegnerin, die den Vorschuss eingezahlt hat, sondern der Beschwerdeführer.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|