OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2018
II-10 WF 2/18
Normen:
FamGKG § 57; BGB § 267;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 122/14

Gutschrift eines durch die Antragsgegnerin im familiengerichtlichen Verfahren geleisteten Gerichtskostenvorschusses bei Anforderung vom Antragsteller

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen II-10 WF 2/18

DRsp Nr. 2019/198

Gutschrift eines durch die Antragsgegnerin im familiengerichtlichen Verfahren geleisteten Gerichtskostenvorschusses bei Anforderung vom Antragsteller

Zum Umfang der Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Vorschusszahlungen.

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Familiengericht - vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 57; BGB § 267;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Kostenschuldners ist gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kostenschuldner wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass ihm ein Vorschussbetrag von 406 € nicht gutgeschrieben worden sei. Er ist der Auffassung, dass der Gerichtskostenvorschuss demjenigen gutzuschreiben sei, von dem er gefordert worden sei. Dies sei aber nicht die Antragsgegnerin, die den Vorschuss eingezahlt hat, sondern der Beschwerdeführer.