OLG Koblenz - Urteil vom 07.02.1989
11 UF 802/88
Normen:
ZPO § 301, § 522, § 523, § 342 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 770

OLG Koblenz - Urteil vom 07.02.1989 (11 UF 802/88) - DRsp Nr. 1996/23086

OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.1989 - Aktenzeichen 11 UF 802/88

DRsp Nr. 1996/23086

Haben beide Parteien gegen ein Unterhaltsurteil bezüglich desselben Zeitraums Berufung eingelegt, wobei einer eine Herabsetzung des Unterhalts, der andere eine Erhöhung begehrt und eine Partei hinsichtlich ihrer Berufung im Verhandlungstermin keinen Antrag gestellt, ist deren Berufung durch Teilversäumnisurteil zurückzuweisen. Da gegen dieses Teilversäumnisurteil Einspruch eingelegt werden kann, kann weder ein Teilurteil hinsichtlich einer unselbständigen Anschlußberufung der anderen Partei, noch ein Teilurteil hinsichtlich der eigenen Berufung der anderen Partei erlassen werden. Würde bereits rechtskräftig durch Teilurteil über die Berufung des Gegners entschieden und der Unterhalt herabgesetzt und anschließend die Berufung der anderen Partei nach Einlegung eines Einspruchs weiterverfolgt mit dem Ziel einer Erhöhung des Unterhalts, könnte das rechtskräftige Teilurteil nicht mehr abgeändert werden. Nach Einlegung eines Einspruchs wird das Verfahren wieder in den Stand vor der letzten mündlichen Verhandlung zurückversetzt, §§ 523, 342 ZPO. Der Einspruchsführer hat dann die Möglichkeit, die Berufung auch ohne Einwilligung des Gegners zurückzunehmen. Aufgrund dessen würde die unselbständige Anschlußberufung ihre Wirkung verlieren.

Normenkette:

ZPO § 301, § 522, § 523, § 342 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 770