OLG Stuttgart - Beschluß vom 28.01.1992 (8 WF 49/91) - DRsp Nr. 1995/6965
OLG Stuttgart, Beschluß vom 28.01.1992 - Aktenzeichen 8 WF 49/91
DRsp Nr. 1995/6965
Haben die Parteien eines Scheidungsverfahrens eine unstreitig Vereinbarung über die Kostentragung getroffen (hier 3/4 zu 1/4), so ist diese Vereinbarung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unabhängig von der Kostenentscheidung des Gerichts (hier Kosten gegeneinander) zu berücksichtigen.