LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6571/88
OLG München - Urteil vom 12.12.1991 (19 U 5619/90) - DRsp Nr. 1998/14283
OLG München, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 19 U 5619/90
DRsp Nr. 1998/14283
Haben die Parteien vereinbart, daß auf ein Vertragsverhältnis das Recht eines Bundesstaats der USA anwendbar sein soll und führt dies dazu, daß durch eine Schiedsabrede ein etwaiger Differenzeinwand nach § 764BGB ausgeschlossen ist, verstößt die Vereinbarung gleichwohl nicht gegen den ordre public.