OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.12.1994
8 W 481/94
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 (a. F.), § 1616 ; EGBGB § 220 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1223

OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.12.1994 (8 W 481/94) - DRsp Nr. 1996/3411

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 8 W 481/94

DRsp Nr. 1996/3411

Haben Eltern eines am 26.05.1992 geborenen Kindes bei ihrer Eheschließung am 28.08.1991 keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, sondern statt dessen wegen der Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB alte Fassung jeweils ihren Geburtsnamen behalten, so ist als Familienname des Kindes ein Doppelname mit den Bestandteilen der Namen der Eltern einzutragen, dessen Reihenfolge durch Los zu ermitteln ist. Danach kann gegebenenfalls der falsch eingetragene Ehename der Eltern berichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2 (a. F.), § 1616 ; EGBGB § 220 Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1223