KG - Beschluß vom 17.11.1997 (3 WF 8280/97) - DRsp Nr. 1998/16616
KG, Beschluß vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 3 WF 8280/97
DRsp Nr. 1998/16616
»Haben getrennt lebende deutsche Ehegatten ihren Wohnsitz in einem ausländischen Vertragsstaat des EuGVÜ, dann ist für eine Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch dann nicht gegeben, wenn das Verfahren auf Scheidung der Ehe dieser Ehegatten bei dem Amtsgericht Schöneberg (§§ 606 Abs. 3, 606a Abs. 1 Nr. 1ZPO) rechtshängig ist.«