OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.07.1994
2 UF 126/91
Normen:
BGB § 1696, § 1671, § 1672 ; MSA Art. 3; venez. BGB Art. 193 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995,562

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.07.1994 (2 UF 126/91) - DRsp Nr. 1995/6626

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 2 UF 126/91

DRsp Nr. 1995/6626

Haben Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 1, 13 MSA gegeben, wobei die Zuständigkeit auch ein Verfahren auf Abänderung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung umfaßt. Das Abänderungsstatut richtet sich dabei nach dem durch das inländische Kollisionsrecht zur Entscheidung berufene Sachrecht. Da auch die Abänderung der Übertragung der elterlichen Sorge nach Scheidung gemäß §§ 1696, 1671 BGB eine Schutzmaßnahme i.S. von Art. 1 MSA darstellt, ist die internationale Zuständigkeit für die Abänderungsentscheidung gegeben. Nichts anderes gilt für eine Erstregelung bei Getrenntleben gemäß § 1672 BGB. Die inländischen Gerichte sind gemäß Art. 1 MSA international zuständig auch für die Anordnung einer Schutzmaßnahme, die der Unterstützung und Durchsetzung eines nach dem Heimatrecht der Minderjährigen bestehenden gesetzlichen Gewaltverhältnisses dient.