OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.07.1994 (2 UF 126/91) - DRsp Nr. 1995/6626
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 2 UF 126/91
DRsp Nr. 1995/6626
Haben Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 1, 13 MSA gegeben, wobei die Zuständigkeit auch ein Verfahren auf Abänderung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung umfaßt. Das Abänderungsstatut richtet sich dabei nach dem durch das inländische Kollisionsrecht zur Entscheidung berufene Sachrecht. Da auch die Abänderung der Übertragung der elterlichen Sorge nach Scheidung gemäß §§ 1696, 1671BGB eine Schutzmaßnahme i.S. von Art. 1 MSA darstellt, ist die internationale Zuständigkeit für die Abänderungsentscheidung gegeben. Nichts anderes gilt für eine Erstregelung bei Getrenntleben gemäß § 1672BGB. Die inländischen Gerichte sind gemäß Art. 1 MSA international zuständig auch für die Anordnung einer Schutzmaßnahme, die der Unterstützung und Durchsetzung eines nach dem Heimatrecht der Minderjährigen bestehenden gesetzlichen Gewaltverhältnisses dient.
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