OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2021
9 UF 129/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1284
FuR 2022, 429
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 03.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 161/18

Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt gezahltem KinderbonusParitätisches WechselmodellUnbestimmter KlageantragAuf den Barunterhalt entfallende Hälfte des KindergeldesMaßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 9 UF 129/21

DRsp Nr. 2022/994

Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt gezahltem Kinderbonus Paritätisches Wechselmodell Unbestimmter Klageantrag Auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.07.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 03.06.2021 unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 13.07.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.358 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;

I.

Die Beteiligten streiten um einen Ausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin.

Die Beteiligten sind die Eltern des am ... .2010 geborenen Kindes .... Sie leben seit längerem voneinander getrennt. Die Tochter wird seit Anfang des Jahres 2018 im paritätischen Wechselmodell durch die Beteiligten betreut. Der Antragsteller ist ohne eigenes Erwerbseinkommen und bezieht für sich und die Tochter Leistungen nach dem SGB II, die Antragsgegnerin ist als selbstständige Steuerberaterin tätig.