FG Hessen - Urteil vom 13.11.2008
5 K 3071/07
Normen:
EStG § 62; EStG § 63; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1 FGO; EG-VO Nr. 1408/71;

Hälftiges Kindergeld; Kindergeldähnliche Leistung; Polen - Hälftiges Kindergeld bei möglichem ausländischem Kindergeldanspruch

FG Hessen, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 5 K 3071/07

DRsp Nr. 2009/4927

Hälftiges Kindergeld; Kindergeldähnliche Leistung; Polen - Hälftiges Kindergeld bei möglichem ausländischem Kindergeldanspruch

1. Ist nicht ersichtlich, dass der im Ausland lebende leibliche Vater eines im Inland lebenden Kindes Anspruch auf Kindergeld im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG haben könnte, ist das Gericht nicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet "ins Blaue hinein" Ermittlungen durchzuführen. 2. Lässt sich schon kein Anspruch in einem ausländischen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf mit dem inländischen Kindergeld vergleichbare Leistungen feststellen, kann auch aus der EG-VO Nr. 1408/71 keine Berechtigung zum Ansatz eines nur hälftigen Kindergeldes hergeleitet werden.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1 FGO; EG-VO Nr. 1408/71;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte unter dem 02.11.2006 Kindergeld für ihre Tochter X, die am 27.09.1995 geboren wurde. Nach Aktenlage ist die Klägerin im Inland verheiratet und hat das Kind X mit in die Ehe gebracht. Der leibliche Vater des Kindes ist Pole und lebt getrennt von der Klägerin und seiner Tochter. Die Klägerin legte im Antragsverfahren bei der Beklagten eine Bescheinigung der polnischen Gemeinde vor, aus der hervorgeht, dass die Klägerin in Polen keinen Antrag auf die Gewährung von Familienleistungen gestellt hat.