AG Stuttgart - Beschluß vom 16.09.1997 (20 FGR 1516/97) - DRsp Nr. 1998/16887
AG Stuttgart, Beschluß vom 16.09.1997 - Aktenzeichen 20 FGR 1516/97
DRsp Nr. 1998/16887
Hält das Gericht die Vorschrift des § 1705 S. 1 BGB insoweit für verfassungswidrig, als bei nichtehelichen Kindern ausnahmslos und unabhängig vom Wohl des Kindes das alleinige Sorgerecht der Mutter zusteht, und beabsichtigt es diese Frage dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG zur Entscheidung vorzulegen, kann es selbst im Wege der vorläufigen Anordnung die elterliche Sorge für das nichteheliches Kind auf die (nicht zusammenlebenden) Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.