BayObLG - Beschluss vom 10.12.2003
3Z BR 232/03
Normen:
BGB § 1908e ; BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 129
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1797/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1052/98

Härteausgleich bei Betreuervergütung

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 232/03

DRsp Nr. 2004/2350

Härteausgleich bei Betreuervergütung

»Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einem Betreuungsverein im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für einen vermögenden Betroffenen bis zum Ende des gesetzlich vorgesehenen Übergangszeitraums am 31.12.2002 als Härteausgleich einen Stundensatz zu bewilligen, der 31 Euro übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 1908e ; BVormVG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Für die vermögende Betroffene ist eine Vereinsbetreuerin bestellt, die bei dem weiteren Beteiligten beschäftigt ist. Für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2002 beantragte er die Festsetzung der Vergütung für 7,88 Stunden zu einem Stundensatz von 43,80 Euro. Gegen den beanspruchten Stundensatz machte der Verfahrenspfleger Einwände geltend. Er hielt lediglich den Ansatz von 31 Euro je Stunde für gerechtfertigt. Das Vormundschaftsgericht bewilligte mit Beschluss vom 10.2.2003 dem Betreuungsverein einen Stundensatz von 31 Euro. Für einen Härteausgleich sei jedenfalls nach dem 30.6.2002 kein Raum mehr. Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsaufgaben rechtfertigten einen erhöhten Stundensatz nicht. Das Amtsgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die sofortige Beschwerde zu.