OLG Hamm - Urteil vom 19.10.1999
13 UF 518/98
Normen:
BGB § 1568 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1418
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 53/98

Härtefall bei Ehescheidung - Suizidgefahr

OLG Hamm, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 13 UF 518/98

DRsp Nr. 2001/3506

Härtefall bei Ehescheidung - Suizidgefahr

Würde eine Scheidung zu einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung (hier: zu einer drohenden Gefahr für Gesundheit und Leben) des Antragsgegners führen, dann muss das Interesse der Antragstellerin an der Scheidung und der beabsichtigten Wiederverheiratung zurücktreten (hier: chronische Zwangsstörung mit Depressionen und erhebliche Ängsten vor der Zerstörung der sozialen Sicherheit, die bei Veränderungen der äußeren Strukturen zu einer Suizidgefahr führt, ohne dass soziale Strukturen existierten, die die Auswirkungen der Veränderungen ausgleichen könnten).

Normenkette:

BGB § 1568 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Ehe der Parteien ist nicht zu scheiden, da die Scheidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände für die Antragsgegnerin eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint, § 1568 BGB.