Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 I ZPO abgesehen.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Ehe der Parteien ist nicht zu scheiden, da die Scheidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände für die Antragsgegnerin eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint, § 1568 BGB.
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