Härteklausel des § 1587 c BGB zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs: keine Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 10 UF 155/07
DRsp Nr. 2008/18221
Härteklausel des § 1587 cBGB zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs: keine Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung
1. Aufgabe der Härteklausel des § 1587 cBGB ist es, in Einzelfällen grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu vermeiden. Die Anforderungen hierfür sind deutlich höher anzusetzen als die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579BGB. Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung können als eigenständige Einwände nicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegengehalten werden2. Die Beteiligung eines Ehegatten an den Kosten des Familienunterhalt in nur geringem Umfang ist keine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht.3. Die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, wenn er nur zu einer unausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beiträgt, die als ungerecht empfunden wird. Erforderlich ist vielmehr, dass ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auftritt.