Die beklagten Rechtsanwälte vertraten die Klägerin in dem von ihrem früheren Ehemann am 12. Januar 1994 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahren. Dieser verpflichtete sich in einem am 6. Juli 1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, an die Klägerin zur Ausgleichung des Zugewinns 7.500 DM zu zahlen. Er hatte damals im Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1993 von seinem Arbeitgeber Ende 1993 30.000 DM und am 30. Januar 1994 weitere 141.275 DM als Abfindung erhalten. Dieses Vermögen wurde bei der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Die Klägerin machte nach der Scheidung ihren Unterhaltsanspruch gesondert geltend. Dieser wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 9. Mai 1995 mit einem Betrag von 18.000 DM abgegolten. Ob dabei die Abfindung berücksichtigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
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