BGH - Urteil vom 13.11.1997
IX ZR 37/97
Normen:
BGB § 675 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 413
BB 1998, 129
BGHR BGB § 3175 Abs. 1 S. 1 Abfindung 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 21
BRAK-Mitt 1998, 71
DRsp I(125)491b-c
EzFamR BGB § 675 Nr. 3
EzFamR aktuell 1998, 116
FamRZ 1998, 362
MDR 1998, 245
NJW 1998, 749
VersR 1998, 455
WM 1998, 297
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten eines Mandanten

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen IX ZR 37/97

DRsp Nr. 1998/1623

Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten eines Mandanten

»Zu den Voraussetzungen, unter denen der Anscheinsbeweis dafür spricht, daß der Mandant sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er vom Anwalt zutreffend über die Rechtslage (hier: Berücksichtigung einer arbeitsrechtlichen Abfindung beim Zugewinnausgleich) belehrt worden wäre.«

Normenkette:

BGB § 675 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die beklagten Rechtsanwälte vertraten die Klägerin in dem von ihrem früheren Ehemann am 12. Januar 1994 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahren. Dieser verpflichtete sich in einem am 6. Juli 1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, an die Klägerin zur Ausgleichung des Zugewinns 7.500 DM zu zahlen. Er hatte damals im Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1993 von seinem Arbeitgeber Ende 1993 30.000 DM und am 30. Januar 1994 weitere 141.275 DM als Abfindung erhalten. Dieses Vermögen wurde bei der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Die Klägerin machte nach der Scheidung ihren Unterhaltsanspruch gesondert geltend. Dieser wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 9. Mai 1995 mit einem Betrag von 18.000 DM abgegolten. Ob dabei die Abfindung berücksichtigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.